Bei MVK Versicherung VVaG gilt: taucht ein abhandengekommenes Fahrrad wieder auf, muss der Versicherungsnehmer den Fund unverzüglich schriftlich melden. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und die Sache zurückerlangt, besteht die Wahl zwischen Rückzahlung der Entschädigung oder Überlassung der Sache an den Versicherer – innerhalb einer Monatsfrist. Auch ausgetauschte Teile kann der Versicherer einfordern.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer nach Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich anzeigen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Dieses Wahlrecht hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein verlorenes oder gestohlenes Fahrrad wieder gefunden wird, muss man das dem Versicherer sofort schriftlich melden. Hat der Versicherer für den Verlust bereits gezahlt und man bekommt die Sache zurück, kann man entweder das Geld zurückgeben oder die Sache dem Versicherer überlassen. Für diese Entscheidung hat man einen Monat Zeit ab der schriftlichen Aufforderung; verstreicht die Frist, entscheidet der Versicherer. Auch ausgetauschte Teile darf der Versicherer beim Fachhändler einfordern.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sie müssen dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen, dass der Verbleib der abhandengekommenen Sache ermittelt wurde, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Was passiert, wenn ich die Sache zurückbekomme, nachdem bereits gezahlt wurde?
Dann haben Sie die Wahl: Sie können entweder die gezahlte Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wie lange habe ich Zeit, mich zwischen Rückzahlung und Überlassung zu entscheiden?
Sie müssen das Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Kann der Versicherer ausgetauschte Teile verlangen?
Ja, der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025