Die MVK Privathaftpflicht enthält Ausschlüsse bei Ansprüchen der Versicherten untereinander, bietet jedoch umfassenden Schutz bei externen Schadensfällen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.