Die MVK Privathaftpflicht schließt vorsätzlich herbeigeführte Schäden vom Versicherungsschutz aus und bietet Absicherung bei unvorhersehbaren Schadensfällen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen
und Wollen (vorsätzlich) herbeigeführt haben. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung.