Die MVK Privathaftpflicht bietet unter bestimmten Bedingungen eine Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten und schützt Sie vor Haftungsansprüchen in diesem Bereich.
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus folgenden selbständigen Nebentätigkeiten:
- Betätigung als Alleinunterhalter,
- Flohmarkt- und Basarverkauf,
- Annahme von Sammelbestellungen,
- Änderungsschneiderei, Stickerei,
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung,
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,
- Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht,
- Friseure,
- Fotografen,
- Kunsthandwerker, Töpfer,
- Vertrieb von Bekleidung, Haushaltsartikeln.
2. Voraussetzungen für die Mitversicherung sind:
- Es wird kein Personal beschäftigt.
- Der Gesamtumsatz aus der selbständigen Nebentätigkeit hat in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt nicht mehr als 6.000 Euro betragen. Sollten seit der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine 12 Monate vergangen sein, wird bereits der erzielte Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet.
- Es handelt sich um eine selbständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
- Die selbständige Nebentätigkeit wird in/aus bzw. von der ansonsten selbst genutzten Wohnung oder dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück ist nicht vorhanden.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der selbständigen Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in den Abschnitten A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9 (Neu hinzukommende Risiken) finden keine Anwendung.
3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
- aus Vermögensschäden;
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
- dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen;
- wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbständigen Nebentätigkeit entsprechen;
- aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus Ihrer Lieferung zu Großhandelszwecken sowie dem Abbrennen von Feuerwerken;
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
- aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
4. Höchstentschädigung
Die Höchstentschädigung für Schäden gemäß Abschnitt A1-6.24 beläuft sich auf 5.000 Euro je Schadenereignis.
Deckungserweiterung Tarif Premium
Der Gesamtumsatz aus der selbständigen Nebentätigkeit hat in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt nicht mehr als 18.000 Euro betragen. Sollten seit der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine 12 Monate vergangen sein, wird bereits der erzielte Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet.