Die MVK Privathaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Haus- und Grundbesitz und sichert Eigentümer vor Haftungsrisiken im Zusammenhang mit ihrem Besitz ab.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
als Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen Ein- und Zweifamilienhauses sowie aus dem Miteigentum an
zum Ein- beziehungsweise Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen;
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder einer Eigentums- oder Ferienwohnung
Für (1) bis (3) gilt:
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens, eine Swimmingpools oder eines Teiches.
(4) aus im Inland gelegenen, nicht bebauten und selbst zu privaten Zwecken genutzten Grundstücken, maximal 3 Stück, mit einer Fläche von insgesamt maximal 2.000 Quadratmeter.
Sind insgesamt mehr als drei Grundstücke vorhanden oder beläuft sich die Gesamtquadratmeterzahl auf mehr als 2.000 Quadratmeter, so entfällt dieser Versicherungsschutz gänzlich. Es kann dann nur Versicherungsschutz über eine gesondert zu beantragende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung genommen werden.
(5) einer vermieteten Einliegerwohnung mit dazugehörigen Garagen im selbstgenutzten im Inland gelegenen Einfamilienhaus, bzw. einer vermieteten Wohnung eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, soweit eine Wohnung von dem Versicherungsnehmer bewohnt wird.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt 1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen bzw. einer Wohnung eines im Inland gelegenen selbstbewohnten Zweifamilienhaus mit dazugehörigen Garagen, einschließlich Vermietung an Feriengäste bis maximal drei Räume, nicht jedoch von Räumen zu sonstigen gewerblichen Zwecken;
(3) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen (Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen), nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken, sowie aus der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung einer Eigentums- oder Ferienwohnung oder eines Wochenend-/Ferienhauses im europäischen Ausland, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. Das europäische Ausland umfasst dabei Europa im geografischen Sinne, einschließlich der Kanarischen Inseln, Grönland, den Azoren und Madeira. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten) der unter Abschnitt 1. und 2. genannten Risiken bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäßen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Abschnitt A1-2 versicherten Personen sind abweichend von Abschnitt A1-7 mitversichert.
Wenn der Betrag von 100.000 Euro je Bauvorhaben überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A1-9. Für An-/Umbauarbeiten und Reparaturen am selbst bewohnten in Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhaus gilt jedoch keine Bausummenbeschränkung. Der Versicherungsschutz gilt – sofern nicht
ausdrücklich anders bestimmt – für in Europa im geografischen Sinne, zuzüglich den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres einschließlich der Kanarischen Inseln, Grönland, den Azoren und Madeira gelegene Immobilien
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.