Die MVK Privathaftpflicht bietet Schutz beim Verlust von privaten Schlüsseln und übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die entstehenden Kosten für deren Ersatz.
Mitversicherung des privaten Schlüsselverlustrisikos
1. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen zur Zentral-Schließ-Anlage seiner Haus- und Wohnungstür. Dies gilt auch für fremde private Schlüssel, z. B. dem Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssels für eine zentrale Schließanlage), einer Sattelkammer oder einer Wohnung, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person befunden haben. Code-Karten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen für Schlösser werden Schlüsseln gleich gestellt.
Dies gilt auch für fremde private Schlüssel zu Kraftfahrzeugen, z. B. Mietfahrzeugen.
2. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, für die notwendige
Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und, falls erforderlich, einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
3. Ausgeschlossene Schäden
(1) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch/Entwendung).
(2) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum
stehenden Schlösser (Eigenschäden).
(3) Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Miteigentums-Anteil) nicht erstattet.
4. Höchstersatzleistung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 20.000 Euro begrenzt.
Deckungserweiterung Tarif Premium
Mitversicherung des privaten Schlüsselverlustrisiko
Es gilt: Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist auf die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Deckungserweiterung Tarif Premium
Mitversicherung des beruflichen Schlüsselverlustrisikos
Es gilt: Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist auf die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.