Die MVK Privathaftpflicht beantwortet klar die Frage, wer versichert ist, und schützt Sie sowie Ihre Familie vor finanziellen Folgen durch Haftungsansprüche.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.),
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, Referendarzeit, nicht Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes/Bundesfreiwilligendienstes (dies gilt auch für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die nachgewiesene und registrierte Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Es besteht auch Versicherungsschutz für volljährige Kinder des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die ihre berufliche Erstausbildung beendet haben und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder dort behördlich gemeldet sind für maximal ein Jahr,
3. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Erkrankung,
4. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
5. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt 2. und 3.:
(1) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
(2) Der mitversicherte Partner muss dort behördlich gemeldet oder dem Versicherer namentlich benannt werden.
(3) Zu den Abschnitten 1. bis 5. gilt:
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger sowie der Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträgern sowie etwaige übertragungsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
(4) Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
(5) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Abschnitt A1-14 sinngemäß.
6. der sonstigen in häuslicher Gemeinschaft (im Haushalt) lebenden unverheirateten bzw. alleinstehenden Personen (mit polizeilicher Meldung) einschließlich Au-Pair-Bediensteten, außer Wohngemeinschaften, diese entsprechend Abschnitt 2. bis 3.
7. der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend -längstens ein Jahr- im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (Austauschschüler, Enkelkinder), soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
8. aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft (im Haushalt) leben und dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt bestehen, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer, oder mitversicherte Personen sind ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden
9. Single-Versicherung
Wenn Sie die Privat-Haftpflichtversicherung für Single beantragt haben und dies im Versicherungsschein dokumentiert ist (siehe Antrag und Versicherungsschein) gilt:
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
(2) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Abschnitt 1. bis 3. sowie 5., 6. und 8. haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
(3) Bei Änderungen des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen.
a) Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf den in (2) ausgeschlossenen Personenkreis, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
b) Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt.
c) Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer.
Für die Positionen a) bis c) gilt: ab Beantragung (Beantragungseingang plus 1 Tag) ist für die
mitversicherten Personen der im Tarif hierfür vorgesehen Beitrag zu zahlen
10. Paar-Versicherung – ohne Kinder
Wenn Sie die Privat-Haftpflichtversicherung für Paare ohne Kinder beantragt haben und dies im Versicherungsschein dokumentiert ist (siehe Antrag und Versicherungsschein) gilt:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Paar (ohne Kinder).
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Abschnitt1. bis 9. haben keine Gültigkeit.
Stattdessen gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.) oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der dort behördlich gemeldet oder dem Versicherer namentlich benannt sei muss.
Bei Änderungen des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Versicherungsschutz nach Ende der Mitversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Abschnitt A1-2, weil
- die häusliche Gemeinschaft beendet ist
- ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist,
- die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich nicht mehr in Ausbildung, Freiwilligendienst, Betreuung oder Pflegebedürftigkeit befinden,so besteht Nachversicherungsschutz für drei Monate.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Soweit es sich um Personenschäden handelt, sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Abschnitt 1.bis 3. und 5.genannten mitversicherten Personen untereinander in Abweichung von Abschnitt A1-7.3 mitversichert. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 Euro je Schadenereignis beschränkt.