Die MVK Hausratversicherung bietet umfassenden Schutz und unterstützt Sie bei der Datenrettung, falls durch versicherte Schäden Daten verloren gehen.
1. In der MVK Hausratversicherung sind versichert die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook, Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, befinden.
2. Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstellung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raubkopien).
3. Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden
a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
c) durch Softwarefehler;
d) durch Viren-, Schadsoftware;
e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
4. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
a) Entschädigt werden
- notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-Dienstleister;
- Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
- Kosten für den Datenrettungsversuch;
- Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speichermedium wieder zur Verfügung zu stellen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
- für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B.Kopierschutzstecker,Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
- für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
- für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
- für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
- für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten entstehen;
- für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- für sonstige Vermögensschäden;
- für das defekte Gerät;
- für den Austausch des Speichermediums;
- für Schäden, für die ein Dritter haftet;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwendig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem anderen Speichermedium vorhanden;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf 3 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
5. Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein installiertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.