Die MVK Hausratversicherung schützt Sie vor Vermögensschäden durch Phishing beim Online Banking und sichert Ihr Eigentum zuverlässig gegen finanzielle Verluste ab.
1. In der MVK Hausratversicherung ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durchgeführt werden.
2. Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mittels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking erforderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbefugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus.
3. Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
4. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten(wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende Kreditinstitut haftet.
5. Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.
6. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
7. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking genutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestattet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
8. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere
- bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen,
- die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
9. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
10. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro begrenzt.