Die MVK Privathaftpflicht regelt den Versicherungsschutz durch klare Vertragsbestimmungen, die alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung
der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich
Versichert sind:
a) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,
b) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.
c) Haftpflichtansprüche der vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten,
d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschädenaus gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist, gilt folgendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Einzelperson.
b) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen (bzgl. der betreuten Person)haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen
über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist, gilt folgendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß (in Bezug auf die Kinder des Partners) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen
über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
Sofern der Tarif Single/Kind vereinbart ist, gilt folgendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers sowie seiner Kinder.
b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen
– Ehepartner,
– Lebenspartner
– sonstige Personen
– betreute Personen
haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen
über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.