Die MVK Privathaftpflicht bietet Schutz für nicht versicherungspflichtige Kfz- und Anhänger, indem sie Haftungsansprüche für diese Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen abdeckt.
1. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren;
(6) Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher und motorbetriebener Golfwagen (Buggy) ohne
Geschwindigkeitsbegrenzung sowie von Go-Karts und Kinder-Kraftfahrzeugen in Kleinformat mit einer erzielbaren Geschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h
2) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberichtigten gebrauchen
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrererlaubnis benutzen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrererlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer
eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten)
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht werden. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung