Die MVK Privathaftpflicht bietet eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, um den Versicherungsschutz in finanziell schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten.
Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und
- mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist
- die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert
- keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht
- bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist
- der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,
wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit längstens für 12 Monate beitragsfrei gestellt.
Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.