Die MVK Privathaftpflicht bietet Schutz vor Haftungsansprüchen, die aus Benachteiligungen entstehen, und sichert Sie gegen mögliche finanzielle Folgen ab.
1. Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangenen und innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(3) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen-, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersvorsorge,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.