Veränderungen des Risikos können den Schutz beeinflussen, doch die MVK Privathaftpflicht bietet weiterhin zuverlässige Absicherung bei Schadensfällen. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist ebenfalls versichert:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.