Die MVK Privathaftpflicht bietet Schutz bei Haftungsansprüchen durch Gewässerschäden (Anlagerisiko) und sichert Sie gegen finanzielle Folgen solcher Umweltschäden ab.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
b) der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
Deckungserweiterung Tarif Premium
Gewässerschäden - Anlagenrisiko
1. Versichert ist, ergänzend zu Abschnitt A2-1, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), die dadurch entstehen, dass Heizöl bestimmungswidrig aus dem versicherten Heizöltank/Heizöltankgebinde ausgetreten ist. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Inhaber eines oberirdischen Heizöltanks oder Heizöltankgebindes für das selbstbenutzte (behördliche Meldung) Ein- oder Zweifamilienhaus und bis zu einem Gesamtfassungsvermögen eines Heizöltanks oder Heizöltankgebindes bis maximal 10.000 Liter.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen dieses Vertrages durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Wenn mit dem Heizöltank oder dem Heizöltankgebinde die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1-9).
Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
2. Eigenschäden
Es sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4-2.5.1) ausgetreten sein, Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, ist von der Entschädigung abzuziehen.
Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften
und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann wenn sie vermietet oder verpachtet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terrorismus, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.