Die MVK Privathaftpflicht umfasst ein Abtretungsverbot, das die Übertragung von Versicherungsansprüchen an Dritte ausschließt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.