Die MVK Privathaftpflicht bietet mit der Forderungsausfalldeckung Schutz, falls der Schadensverursacher zahlungsunfähig ist und Sie Ersatzansprüche haben.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes stellt Ansprüche aufgrund einer Schädigung aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
b) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
c) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Die Anzeigepflicht beginnt für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig,
in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher
finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für
die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
Mitversichert sind
a) gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
b) Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind,
c) Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
(2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
(3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht
- für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (bei Vereinbarung des Bausteins EXKLUSIV siehe jedoch Ziff. 6 ZB Baustein PHV EXKLUSIV);
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringenhat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
handelt