In der MVK Hausratversicherung gilt folgende Wartezeit bei Schäden durch Naturgefahren.
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Regelung entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird oder zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.