Wer eine Fahrradversicherung bei der MVK Versicherung VVaG abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen – erst mit veranlasster Zahlung startet der Versicherungsschutz. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle nicht zur Leistung verpflichtet.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man sofort nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen. Der Schutz beginnt erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall unter Umständen nicht leisten – jeweils nur dann, wenn man die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für meine Fahrradversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich verspätet zahle?
Zahlt man nicht unverzüglich nach dem festgelegten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich nicht zahle?
Ja, bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung von der Leistung frei?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig – vorausgesetzt, er hat auf diese Folge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht und der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025