Bei der MVK Versicherung VVaG umfasst der Fahrradschutz auch das lose mit dem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec verbundene Zubehör und Gepäck – von Anhänger, Beleuchtung und Fahrradkorb über Helm und Kleidung bis zu Zelt, Werkzeug und Trinkflasche. Entschädigt wird, wenn diese Sachen während des Gebrauchs durch eine Straftat Dritter, einen Unfall, einen Unfall des Transportmittels oder Feuer zerstört werden. Die Erstattung erfolgt zum Neuwert, ist aber pro Versicherungsfall auf 750 Euro und je Sache auf 250 Euro begrenzt.
Versichert ist das nachfolgend aufgeführte, lose mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundene Fahrradzubehör und Fahrradgepäck:
- Anhänger
- Beleuchtung
- Fahrradkompass
- Fahrradkorb
- Fahrradschloss
- Fahrradtasche
- Fahrradwimpel
- Helm
- Hygieneartikel
- Isomatte
- Kartenhalter
- Kartenmaterial
- Kilometerzähler
- Kindersitz
- Kleidung
- Klingel
- Kochgeschirr
- Luftmatratze
- Luftpumpe
- Reflektor
- Regenschutzplane
- Sattelkissen
- Schlafsack
- Schleppstange
- Spiegel
- Steckschutzblech
- Tachometer (keine Multifunktionsgeräte)
- Trinkflasche
- Werkzeug / Flickzeug
- Werkzeugtasche
- Zelt
Versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse
Der Versicherer leistet Entschädigung für mitgeführtes Fahrradzubehör und -gepäck, das während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades/E-Bike/Pedelec zerstört wurde durch:
- Straftat eines Dritten
- Unfall mit dem versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Fahrradgepäck und -zubehör)
- Feuer
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass das Fahrradzubehör und -gepäck auf dem versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec transportiert wurde oder daran angebracht war. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das aufgeführte Fahrradzubehör oder -gepäck aufgrund einer Straftat eines Dritten abhandengekommen ist. Für den Helm sowie die Kleidung besteht des Weiteren Versicherungsschutz für die genannten Gefahren, wenn diese bei der Nutzung des versicherten Fahrrades/E-Bike/Pedelec zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl des Fahrradzubehörs oder -gepäcks aus einem abgestellten, abgeschlossenen Kraftfahrzeug.
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
Die Entschädigungsleistung ist pro Versicherungsfall auf maximal 750 Euro begrenzt. Versichert ist der Neuwert. Die Entschädigungsleistung ist je versicherter Sache auf 250 Euro pro Versicherungsfall begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert ist lose mit dem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec verbundenes Zubehör und Gepäck, etwa Anhänger, Helm, Fahrradtasche, Werkzeug oder Zelt. Ersetzt werden Schäden, die während des Gebrauchs durch eine Straftat Dritter, einen Unfall, einen Unfall des Transportmittels oder Feuer entstehen; bei Straftat auch, wenn die Sachen abhandenkommen. Für Helm und Kleidung gilt der Schutz zusätzlich bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen während der Nutzung. Erstattet wird der Neuwert, jedoch höchstens 750 Euro pro Versicherungsfall und 250 Euro je einzelner Sache.
Häufige Fragen
Welches Zubehör und Gepäck ist beim Fahrrad mitversichert?
Versichert ist lose mit dem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec verbundenes Zubehör und Gepäck, darunter unter anderem Anhänger, Beleuchtung, Fahrradkorb, Fahrradschloss, Fahrradtasche, Helm, Kleidung, Kindersitz, Tachometer (keine Multifunktionsgeräte), Werkzeug, Trinkflasche und Zelt.
Bei welchen Ereignissen zahlt der Versicherer für zerstörtes Zubehör?
Entschädigt werden Schäden während des Gebrauchs durch eine Straftat eines Dritten, einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec, einen Unfall eines Transportmittels (nicht bei aufgegebenem Gepäck und Zubehör) sowie durch Feuer.
Wie hoch ist die Entschädigung maximal?
Erstattet wird der Neuwert, jedoch höchstens 750 Euro pro Versicherungsfall. Je einzelner versicherter Sache ist die Leistung auf 250 Euro pro Versicherungsfall begrenzt.
Ist Diebstahl aus dem Auto abgedeckt?
Ja, Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl des Fahrradzubehörs oder -gepäcks aus einem abgestellten, abgeschlossenen Kraftfahrzeug.
Sind Schäden durch Vergessen oder Verlieren versichert?
Nein, Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025