Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub eines Fahrrads, E-Bikes oder Pedelecs erstattet die MVK Versicherung VVaG in ihrer Fahrradversicherung den Wiederbeschaffungswert je nach Alter des Rades bis zur vereinbarten Versicherungssumme, das Schloss sogar darüber hinaus. Abgedeckt sind außerdem Vandalismus, Unfall, Sturz, Brand, Naturereignisse, Bedienungsfehler sowie Verschleiß bei E-Bikes und Pedelecs, während Verlieren, Stehenlassen oder ungesichertes Abstellen ausgeschlossen bleiben. Auch kurzzeitig gemietete Räder sind mitversichert.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl
Bei Verlust des Fahrrad/E-Bike/Pedelec durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert in Abhängigkeit vom Alter des Fahrrad/E-Bike/Pedelec (Erstkaufdatum) in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis (zum Zeitpunkt des Erstkaufs) des versicherten Rades inklusive der fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile, soweit sie auf dem Händler-Kaufbeleg des zu versichernden Rades aufgeführt sind. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Die Entschädigungsleistung im Versicherungsfall bei Diebstahl errechnet sich wie folgt:
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec beim Versicherungsfall nicht älter als 3 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall maximal die Versicherungssumme.
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec bei Versicherungsfall nicht älter als 5 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall 75 % des Wiederbeschaffungswertes.
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec bei Versicherungsfall älter als 5 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall 50 % des Wiederbeschaffungswertes.
Die Versicherungssumme erhöht sich um eine Vorsorge von 10 % bei Fahrrädern/E-Bikes/Pedelecs, die nicht älter als 3 Jahre sind (Erstkaufdatum), wenn eine Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte diese übersteigt, die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde und die Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen Teilen (auch Akku) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrad/E-Bike/Pedelec entsprechend der oben genannten Regelung.
Bei Diebstahl des Fahrrad/E-Bike/Pedelec aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad gesondert mit einem Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind das Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrad/E-Bike/Pedelec sowie Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad/E-Bike/Pedelec nicht entsprechend den Sicherungsvorgaben gegen Diebstahl gesichert wurde.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Vandalismus
Bei strafbaren Handlungen durch unbekannte Dritte erstattet der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteil in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Entschädigung bei Vandalismus ist auf diese notwendigen Reparaturkosten begrenzt, maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrad/E-Bike/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrad/E-Bike/Pedelec unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Totalschaden-Regelung. Die Bestimmungen zur Vorsorge finden hier nur bei Totalschaden Anwendung.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Beschädigungen infolge von
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad/E-Bike/Pedelec nicht mehr fahrbereit ist.
Versichert sind Beschädigungen infolge von:
- Unfall
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrrad/E-Bike/Pedelec, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden)
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
- Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräte
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
Fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden.
Verschleiß für E-Bikes/Pedelec (Fahrrad ausgeschlossen)
Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn
- der Verschleiß im Rahmen der üblichen Nutzung des versicherten E-Bike/Pedelec und nachweislich nach Abschluss des Versicherungsvertrages entstanden ist;
- das E-Bike/Pedelec (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des E-Bikes/Pedelec (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend der Verschleiß-Entschädigung bei Schäden durch Verschleiß an:
- Fahrradteilen des E-Bikes/Pedelec, welche fest mit dem E-Bike/Pedelec verbunden sind und der Funktion dienen. Dem gleichgesetzt sind auch Teile, welche durch Schnellspanner oder Gleichartiges verbunden sind.
- Für Akku, Motor und Steuerungseinheiten gilt abweichend: Bei E-Bikes/Pedelec, die zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 3 Jahre sind, sind die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 60 % unterschritten wird.
Nicht versichert sind
- Verschleiß an Reifen und Bremsen
- Verschleiß an Fahrrädern
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung
- Schäden durch Rost oder Oxidation, Alterung und Materialermüdung, z. B. Versprödung der Reifen
- Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäße Reparaturen sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades
Entschädigung für Versicherungsfälle bei Beschädigungen
Der Versicherer leistet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Totalschaden-Regelung.
Entschädigung bei Verschleiß für E-Bikes/Pedelec (ohne Reifen und Bremsen; Fahrrad ist ausgeschlossen)
Die Erstattung bei Verschleiß richtet sich nach den Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen erstattungspflichtigen Kosten der Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Reparaturrechnung).
Für E-Bikes/Pedelec, die bei Versicherungsbeginn älter als 12 Monate sind, beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.
Für Vandalismus und Beschädigungen gilt
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen erstattungspflichtigen Kosten der Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Reparaturrechnung). Übersteigen die Reparaturkosten voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 300 Euro, ist vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung dem Versicherer vorzulegen. Der Erstattungsbetrag ist im Leistungsfall auf maximal 300 Euro begrenzt, wenn kein Kostenvoranschlag dem Versicherer zur Genehmigung vor Reparaturbeginn vorgelegt wird.
Die entsprechende Reparaturrechnung bzw. der Kostenvoranschlag der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in Abhängigkeit vom Alter des Fahrrad/E-Bike/Pedelec (Erstkaufdatum) in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Neuwert des Fahrrad/E-Bike/Pedelec (Händlerverkaufspreis) zum Zeitpunkt des Erstkaufs unter Anrechnung der Entschädigungsleistung nach der Diebstahl-Berechnung. Kann der Original-Neuwert nicht nachgewiesen werden, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden nur den Zeitwert des versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Die Versicherungssumme erhöht sich um eine Vorsorge von 10 %, wenn
- eine Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte diese übersteigt und die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde und
- die Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Für Beschädigungen, die während der Teilnahme an Wettkämpfen entstehen, insbesondere bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 %.
Mieträder
Ergänzend zum versicherten Fahrrad besteht Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden. Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur befindet.
Nicht versicherte Mieträder sind:
- Fahrräder, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht
- Velomobile / vollverkleidete Fahrräder
- Dirt-Bikes
- Fatbikes
- Eigenbauten
- Fahrräder/E-Bike/Pedelec, die den Händlerverkaufspreis des versicherten Rades übersteigen
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend der Diebstahl-Regelung bei Verlust des Mietfahrrades sowie fest mit dem Mietfahrrad verbundenen Teilen infolge von:
- Diebstahl
- Einbruchdiebstahl
- Raub
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend den Regelungen für Beschädigungen bei Beschädigungen oder Zerstörung des Mietfahrrades infolge von:
- Unfall
- Unfall eines Transportmittels
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Rad gestohlen, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert – je nach Alter voll, zu 75 % oder zu 50 % – bis maximal zur Versicherungssumme, das Schloss zusätzlich. Auch Vandalismus, Unfall, Sturz, Brand, Naturereignisse sowie bei E-Bikes und Pedelecs bestimmter Verschleiß sind abgedeckt, wobei Reparaturkosten belegt werden müssen und ab 300 Euro vorher ein Kostenvoranschlag genehmigt werden muss. Nicht gezahlt wird bei Verlieren, ungesichertem Abstellen oder etwa bei Reifen- und Bremsenverschleiß. Kurzzeitig gemietete Räder sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei Fahrraddiebstahl erstattet?
Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert je nach Alter des Rades, maximal die Versicherungssumme: bis 3 Jahre die volle Versicherungssumme, bis 5 Jahre 75 % des Wiederbeschaffungswertes, über 5 Jahre 50 %. Das verwendete Schloss wird beim Diebstahl zusätzlich über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Wann besteht bei Diebstahl kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind das Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Rades sowie Diebstahlschäden, wenn das Rad nicht ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert wurde. Bei Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug oder Fahrradträger gelten zusätzliche Sicherungsvoraussetzungen.
Muss ich vor einer Reparatur einen Kostenvoranschlag einreichen?
Ja, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 300 Euro übersteigen, muss vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden. Fehlt dieser vor Reparaturbeginn, ist die Erstattung auf maximal 300 Euro begrenzt.
Ist Verschleiß bei E-Bikes mitversichert?
Ja, Verschleiß an E-Bikes/Pedelec ist versichert, wenn er bei üblicher Nutzung und nach Vertragsabschluss entstand und das Rad zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Reifen, Bremsen und normale Fahrräder sind ausgeschlossen; beim Akku wird nur ersetzt, wenn die Leistungskapazität dauerhaft um 60 % unterschritten wird.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025