Bei der MVK Versicherung VVaG umfasst der Fahrradschutz das im Versicherungsschein genannte Fahrrad sowie E-Bikes und Pedelecs samt fest verbundener Teile, dem verkehrsüblichen Schloss und mitgeführten Fahrradanhängern – vorausgesetzt, es besteht keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht, das Rad wird privat genutzt und ist bei Antragstellung höchstens fünf Jahre alt. Welche Kaufnachweise nötig sind und was ausgeschlossen bleibt, wird hier klar geregelt.
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad sowie das Fahrrad mit Hilfsmotor (elektrounterstütztes Fahrrad bzw. Pedelec, nachfolgend E-Bike/Pedelec genannt). Mitversichert sind:
- die fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen und zu dessen Funktion gehörenden Teile
- das zum Schutz gegen Diebstahl verwendete eigenständige, verkehrsübliche Schloss (kein Zahlenschloss), sofern es nicht gewerblich genutzt ist
Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrradanhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Versicherbar sind ferner nur Fahrräder/E-Bike/Pedelec, für die keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht.
Versicherbar sind zu privaten Zwecken genutzte Fahrräder/E-Bike/Pedelec, die bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre ab Kaufdatum sind.
Der Nachweis hat durch den Original-Händlerbeleg (zum Zeitpunkt des Erstkaufs) zu erfolgen, mit Angabe der Rahmennummer sowie der vollständigen Käuferadresse.
Bei Leasingrückläufern hat der Nachweis vom Leasinggeber zu erfolgen. Er muss enthalten:
- den Leasingbeginn
- den Kaufpreis zum Leasingbeginn
- die Rahmennummer
- den Typ und Hersteller des Fahrrad/E-Bike/Pedelec
Auf die Angabe der Rahmennummer auf der Fahrradrechnung kann verzichtet werden, wenn das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec über einen Onlineshop gekauft wurde.
Ausgeschlossen sind Räder, die von Privatpersonen ohne die vorbezeichneten Unterlagen sowie ohne Kaufvertrag erworben wurden.
Nicht versicherbar sind Verträge, die vom Vorversicherer gekündigt wurden.
Lose mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenes Zubehör gilt nicht als Fahrradteil.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrrad oder E-Bike/Pedelec mit seinen fest verbundenen Teilen, dazu ein verkehrsübliches Schloss (kein Zahlenschloss) und mitgeführte Fahrradanhänger, solange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Voraussetzung ist außerdem, dass keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht, das Rad privat genutzt wird und bei Antragstellung höchstens fünf Jahre alt ist. Als Nachweis dient in der Regel der Original-Händlerbeleg mit Rahmennummer und Käuferadresse, bei Leasingrückläufern ein entsprechender Nachweis des Leasinggebers. Räder ohne die geforderten Unterlagen, von einem Vorversicherer gekündigte Verträge und lose Zubehörteile sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist mein Fahrradschloss mitversichert?
Ja, versichert ist das zum Schutz gegen Diebstahl verwendete eigenständige, verkehrsübliche Schloss – allerdings kein Zahlenschloss und nur, sofern es nicht gewerblich genutzt wird.
Wie alt darf das Fahrrad bei Vertragsabschluss höchstens sein?
Versicherbar sind privat genutzte Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs, die bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre ab Kaufdatum sind.
Welchen Kaufnachweis muss ich vorlegen?
In der Regel den Original-Händlerbeleg zum Zeitpunkt des Erstkaufs mit Angabe der Rahmennummer und der vollständigen Käuferadresse. Bei Leasingrückläufern ist ein Nachweis des Leasinggebers mit Leasingbeginn, Kaufpreis, Rahmennummer sowie Typ und Hersteller erforderlich. Beim Kauf über einen Onlineshop kann auf die Rahmennummer auf der Rechnung verzichtet werden.
Kann ich ein privat und ohne Unterlagen gekauftes Rad versichern?
Nein. Ausgeschlossen sind Räder, die von Privatpersonen ohne die genannten Unterlagen sowie ohne Kaufvertrag erworben wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025