Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG greift der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für entsprechende US-Sanktionen gegen den Iran, sofern dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Gemeint sind hier Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden. Voraussetzung ist, dass dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder Deutschlands, die direkt für die Vertragsparteien gelten. Auch US-Sanktionen gegen den Iran werden berücksichtigt, allerdings nur, solange keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften dagegen sprechen.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz aufgrund von Sanktionen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Werden auch US-Sanktionen berücksichtigt?
Ja. Die Regelung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen – allerdings nur, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Gilt diese Bestimmung auch neben den übrigen Vertragsregelungen?
Ja, sie gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht also unabhängig von den sonstigen Regelungen nur, soweit keine anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025