Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG zahlt der Versicherer nach Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub den Wiederbeschaffungswert je nach Alter des Rades – bis zu 2 Jahre voll, bis 3 Jahre 75 Prozent, danach 50 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Ebenso abgedeckt sind Vandalismus, Unfall, Brand, Sturm und weitere Ereignisse, während etwa Reifen- und Bremsschäden, Rost oder Verschleiß ausgeschlossen bleiben.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl
Bei Verlust des Fahrrades/E-Bike/Pedelec durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert. Dieser richtet sich nach dem Alter des Fahrrades/E-Bike/Pedelec (Erstkaufdatum) und bezieht sich auf ein Rad gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis (zum Zeitpunkt des Erstkaufs) des versicherten Rades inklusive der fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile, soweit diese auf dem Händler-Kaufbeleg aufgeführt sind.
Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Die Entschädigungsleistung im Versicherungsfall bei Diebstahl errechnet sich wie folgt:
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec beim Versicherungsfall nicht älter als 2 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall maximal die Versicherungssumme.
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec beim Versicherungsfall nicht älter als 3 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall 75 % des Wiederbeschaffungswertes.
- Ist das Fahrrad/E-Bike/Pedelec beim Versicherungsfall älter als 3 Jahre (Erstkaufdatum), beträgt die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall 50 % des Wiederbeschaffungswertes.
Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen Teilen (auch Akku) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrades/E-Bike/Pedelec.
Bei Diebstahl des Fahrrades/E-Bike/Pedelec aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad/E-Bike/Pedelec gesondert mit einem Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades/E-Bike/Pedelec.
- Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad/E-Bike/Pedelec nicht entsprechend gegen Diebstahl gesichert wurde.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Vandalismus
Bei strafbaren Handlungen durch unbekannte Dritte erstattet der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteil in gleicher Art und Güte sowie Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Entschädigung bei Vandalismus ist auf die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Ist das zur Funktion des Fahrrades/E-Bike/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades/E-Bike/Pedelec unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Regelung zum Totalschaden.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Beschädigungen infolge von
Unfall: Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades/E-Bike/Pedelec jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Brand, Explosion, Blitzschlag.
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung.
- Schäden an Reifen oder Bremsen.
- Schäden durch Rost oder Oxidation, Alterung und Materialermüdung.
- Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat, als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis.
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäße Reparaturen sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades.
Entschädigung für Versicherungsfälle bei diesen Beschädigungen: Der Versicherer leistet die notwendigen Reparaturkosten – ohne Reifen und Bremsen – (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades/E-Bike/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades/E-Bike/Pedelec unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Totalschaden-Regelung.
Für Vandalismus und Beschädigungen gilt
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen erstattungspflichtigen Kosten der Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Reparaturrechnung).
Übersteigen die Reparaturkosten voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 300 Euro, ist vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung beim Versicherer vorzulegen. Andernfalls ist der Erstattungsbetrag auf diesen Betrag begrenzt.
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in Abhängigkeit vom Alter des Fahrrades/E-Bike/Pedelec in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Neuwert des Fahrrades/E-Bike/Pedelec (Händlerverkaufspreis) zum Zeitpunkt des Erstkaufs unter Anrechnung der Entschädigungsleistung nach den Alters-Staffelungen bei Diebstahl. Kann der Original-Neuwert nicht nachgewiesen werden, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden nur den Zeitwert des versicherten Fahrrades/E-Bike/Pedelec.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades/E-Bike/Pedelec dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades/E-Bike/Pedelec im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Für Beschädigungen, die während der Teilnahme an Wettkämpfen entstehen – insbesondere bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit – gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 %.
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Rad gestohlen, ausgeraubt oder durch Einbruch entwendet, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert je nach Alter des Rades: voll bis zwei Jahre, 75 Prozent bis drei Jahre und 50 Prozent danach. Auch Vandalismus, Unfall, Brand, Sturm und ähnliche Ereignisse sind abgedeckt, wobei dann die notwendigen Reparaturkosten bis zur Versicherungssumme übernommen werden. Bestimmte Schäden wie Kratzer, Reifen- und Bremsschäden, Rost oder Verschleiß sind ausgeschlossen. Bei Reparaturkosten über 300 Euro muss vorab ein Kostenvoranschlag genehmigt werden, und bei Rennsport gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich erstattet, wenn mein Rad gestohlen wird?
Das hängt vom Alter des Rades ab: Ist es beim Versicherungsfall nicht älter als 2 Jahre, gibt es maximal die Versicherungssumme; bis 3 Jahre 75 % des Wiederbeschaffungswertes; älter als 3 Jahre 50 % des Wiederbeschaffungswertes. Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert für ein Rad gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Ist mein Fahrrad auch versichert, wenn es aus dem Auto oder vom Fahrradträger gestohlen wird?
Ja. Bei Diebstahl aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern ist der Schutz gegeben, sofern das Rad gesondert mit einem Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden ohne Funktionsbeeinträchtigung wie Schrammen oder Lackschäden, Schäden an Reifen oder Bremsen, Schäden durch Rost, Oxidation, Alterung und Materialermüdung, Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat, sowie Schäden durch Manipulationen am Antriebssystem, unsachgemäße Ein-/Umbauten, unsachgemäße Reparaturen oder ungewöhnliche Verwendung. Ausgeschlossen sind zudem Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen sowie Diebstahl bei fehlender ordnungsgemäßer Sicherung.
Muss ich vor einer Reparatur etwas beachten?
Ja. Die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten müssen per Reparaturrechnung nachgewiesen werden. Übersteigen die Reparaturkosten voraussichtlich 300 Euro, ist vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung beim Versicherer vorzulegen, sonst ist die Erstattung auf 300 Euro begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025