Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen; erst mit veranlasster Zahlung startet der Versicherungsschutz. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen Rücktritt des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit für Versicherungsfälle vor der Zahlung – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten und wurde entsprechend hingewiesen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn gezahlt werden; liegt dieser Beginn vor dem Vertragsschluss, zählt der Zeitpunkt nach Vertragsschluss. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, startet der Schutz erst mit der veranlassten Zahlung. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer zurücktreten und ist für Versicherungsfälle vor der Zahlung nicht leistungspflichtig – allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und zuvor entsprechend hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für meine Fahrradversicherung bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von den Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz, wenn ich zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich den ersten Beitrag nicht zahle?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zahlt der Versicherer bei einem Schaden, wenn der Erstbeitrag noch offen ist?
Für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor durch Textform-Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025