Die MVK Hausratversicherung schützt zuverlässig vor Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelecs und E-Scootern und sichert Ihr Eigentum umfassend ab.
1. Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
2. Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pedelec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständig.
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
4. Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhandengekommen sind.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.