Die MVK Hausratversicherung bietet umfassenden Schutz und deckt den Diebstahl von Gehhilfen ab, um Sie bei unerwarteten Verlusten finanziell abzusichern. Der Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
In der MVK Hausratversicherung gilt auch, folgendes:
In der MVK Hausratversicherung ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Gehhilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.
Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe verbundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt ist nicht mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmungen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.