Die MVK Hausratversicherung arbeitet mit erfahrenen Sachverständigen zusammen, um Schäden schnell zu bewerten und eine zügige Regulierung sicherzustellen.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.