Die MVK Hausratversicherung bietet umfassenden Schutz und kann auch Rückreisekosten abdecken, wenn diese aufgrund von versicherten Schäden notwendig werden. Sie deckt Rückreisekosten aus dem Urlaub.
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Die MVK Hausratversicherung deckt auch Fahrtmehrkosten:
1. In der MVK Hausratversicherung sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort (versicherte Wohnung zu reisen, mitversichert.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
3. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
4. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.