Wer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung der MVK Versicherung mitversichert ist, zeigt dieser Abschnitt: Neben dem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sind auch minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung sowie weitere Verwandte abgesichert, wobei die Regelungen nicht bei einer Single-Versicherung gelten.
- In eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner und dessen Kinder (Behördliche Meldung bei VN): in allen Tarifen enthalten.
- Minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder: in allen Tarifen enthalten.
- Volljährige Kinder während der Erstausbildung: in allen Tarifen enthalten.
- Unverheiratete, alleinstehende und in häuslicher Gemeinschaft lebende Verwandte: in allen Tarifen enthalten.
- Geistig behinderte Kinder, solange sie im Haushalt leben: in allen Tarifen enthalten.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt regelt, welche weiteren Personen neben dem Versicherungsnehmer geschützt sind. Dazu zählen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und deren Kinder, minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung sowie bestimmte Verwandte und behinderte Kinder im Haushalt. Bei einer Single-Versicherung gelten diese Regelungen nicht.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder in der Ausbildung mitversichert?
Ja, volljährige Kinder während der Erstausbildung sind in allen Tarifen mitversichert.
Gilt der Schutz auch für meinen Partner ohne Trauschein?
Ja, der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner und dessen Kinder sind mitversichert, sofern eine behördliche Meldung beim Versicherungsnehmer vorliegt.
Gelten diese Regelungen auch bei einer Single-Versicherung?
Nein, die Mitversicherung weiterer Personen gilt nicht bei einer Single-Versicherung.
Inhalte aus: Leistungsübersicht Privathaftpflichtversicherung 2024