Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, für ein Versicherungsjahr insgesamt auf das Zweifache dieser Summe. Mehrere Schäden mit gleicher Ursache gelten als ein Serienschaden, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und für Prozesskosten, Rentenzahlungen sowie ein am Versicherungsnehmer scheiterndes Anerkenntnis gelten eigene Regeln.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Fälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Schadenfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, und innerhalb eines Versicherungsjahres insgesamt höchstens das Doppelte dieser Summe. Mehrere zusammenhängende Schäden werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Wurde eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird dieser Betrag bei jedem Fall von den begründeten Ansprüchen abgezogen. Zusätzlich gelten besondere Regeln für Prozesskosten, für Rentenzahlungen an Geschädigte und für den Fall, dass eine vom Versicherer gewünschte Schadenerledigung am Versicherungsnehmer scheitert.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer maximal in einem Versicherungsjahr?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Pro einzelnem Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme als Obergrenze.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Dieser Serienschaden gilt als zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Wird die Selbstbeteiligung auch abgezogen, wenn der Schaden die Versicherungssumme übersteigt?
Ja. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Was passiert, wenn eine vom Versicherer gewünschte Erledigung des Anspruchs am Versicherungsnehmer scheitert?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, muss der Versicherer für den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufkommen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023