Ansprüche aus dem Vertrag der Hundehaftpflicht bei der MVK Versicherung VVaG verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis hat. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur Entscheidung nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist startet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kennt; grob fahrlässige Unkenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Vertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit beim Versicherer zur Verjährungsfrist?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, wird der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitgerechnet.
Was gilt für alle übrigen Fragen zur Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023