Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist das Schadenereignis, aus dem die Schädigung unmittelbar entsteht – nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Zugleich sind vertragliche Ansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung oder Verzögerungsschäden vom Schutz ausgenommen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem bei Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung schützt den Versicherungsnehmer, wenn ihn ein Dritter wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch nimmt und das Schadenereignis während der Laufzeit eingetreten ist. Maßgeblich ist das Ereignis, aus dem der Schaden unmittelbar entsteht, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ansprüche aus Verträgen – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder wegen Verzögerung – sind nicht gedeckt. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und ein Personen-, Sach- oder daraus folgender Vermögensschaden vorliegt.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Rücktritt oder Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nutzungsausfalls, vergeblicher Aufwendungen sowie Vermögensschäden wegen Verzögerung – auch wenn es gesetzliche Ansprüche sind.
Sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023