Wer Ansprüche aus seinem Hundehaftpflicht-Vertrag bei der MVK Versicherung VVaG gerichtlich geltend machen möchte und gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen will, findet das zuständige Gericht am Sitz des Versicherers oder an der für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Damit ist eindeutig geregelt, welcher Gerichtsstand für solche Klagen maßgeblich ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Maßgeblich ist alternativ der Sitz der Niederlassung, die für den Versicherungsvertrag zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Möchte man aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler vor Gericht ziehen, entscheidet der Sitz des Versicherers über das zuständige Gericht. Statt des Hauptsitzes kann auch die für den Vertrag zuständige Niederlassung maßgeblich sein.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen meinen Versicherer klagen will?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Gilt der Gerichtsstand auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler?
Ja, auch bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsvermittler richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der zuständigen Niederlassung.
Kann statt des Hauptsitzes auch eine Niederlassung maßgeblich sein?
Ja, maßgeblich ist der Sitz des Versicherers oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023