Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – einzige Ausnahme ist die Abtretung an den geschädigten Dritten, die ohne Weiteres erlaubt bleibt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Ebenso darf er ohne diese Zustimmung nicht verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freistellt, kann nicht beliebig auf andere übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des Versicherers nötig. Nur die Übertragung an den geschädigten Dritten ist ohne diese Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt. Ohne diese Zustimmung ist sie nicht zulässig.
Kann der Anspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig und benötigt keine Zustimmung des Versicherers.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023