Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen – etwa Sicherheitsvorschriften einhalten, einen Schaden unverzüglich melden, ihn möglichst gering halten und Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei anzeigen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kürzung oder den vollständigen Wegfall der Entschädigung sowie eine fristlose Kündigung des Vertrags.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die vorgenannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie schon vor einem Schaden bestimmte Regeln beachten, etwa Sicherheitsvorschriften. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn unverzüglich melden, möglichst gering halten, Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege geben. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann der Versicherer die Leistung kürzen, ganz verweigern oder – bei Verletzungen vor dem Schaden – den Vertrag fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden unverzüglich der Polizei anzeigen und sowohl dem Versicherer als auch der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Zusätzlich sollten Sie den Schaden melden, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen und die nötigen Auskünfte erteilen.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung sich nicht auf den Schaden oder die Leistungspflicht ausgewirkt hat, bleibt der Versicherer außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer wegen einer Pflichtverletzung vor dem Schaden kündigen?
Ja. Verletzen Sie eine vor dem Versicherungsfall bestehende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen. Das entfällt, wenn Sie beweisen, dass keine solche Verletzung vorlag.
Muss ich beschädigte Sachen aufbewahren?
Ja. Sie müssen das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigibt. Sind Veränderungen unvermeidbar, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar, etwa mit Fotos, und bewahren die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer auf.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024