Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG greift der Versicherungsschutz erst, wenn seit Versicherungsbeginn 10 Tage vergangen sind, und pro Versicherungsfall wird die berechnete Entschädigung um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt – standardmäßig um 10 %, mindestens 500 € und höchstens 5.000 €.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 10 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt je Schadensfall eine Selbstbeteiligung von:
- 10 %,
- mindestens 500 €,
- höchstens jedoch 5.000 €.
Was bedeutet das konkret?
Nach Vertragsbeginn gibt es eine Wartezeit von 10 Tagen, bevor der Versicherungsschutz einsetzt. Kommt es zu einem Versicherungsfall, wird die berechnete Entschädigung um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Ist nichts anderes festgelegt, beträgt dieser Selbstbehalt 10 % des Schadens, wobei mindestens 500 € und höchstens 5.000 € abgezogen werden.
Häufige Fragen
Ab wann besteht nach Vertragsbeginn Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem seit dem Versicherungsbeginn 10 Tage abgelaufen sind. Diese Zeitspanne wird als Wartezeit bezeichnet.
Wie hoch ist der Selbstbehalt im Schadensfall?
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Selbstbeteiligung je Schadensfall 10 %, mindestens jedoch 500 € und höchstens 5.000 €.
Wird der Selbstbehalt bei jedem Schaden abgezogen?
Ja, der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024