Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa durch Krieg, Kernenergie, vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung, Abnutzung und Verschleiß, Elementargefahren, Computerviren, Kontamination oder Bedienungsfehler. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem Schäden während eines Transports, an Sachen aus Glas oder an Sportgeräten. Zugleich gelten die vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze und ein Selbstbehalt von mindestens 250 EUR je Versicherungsfall.
Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden einschließlich Folgeschäden an versicherten Sachen durch:
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, insbesondere auch Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
- Kernenergie und radioaktive Strahlung; versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive Isotope, die auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhanden sind oder verwendet werden, wenn die radioaktive Verseuchung durch ein unter die Versicherung fallendes Schadenereignis verursacht worden ist;
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Führen der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
- Beschlagnahme, Entziehung, Verfügung oder sonstige Eingriffe oder Verfügungen von hoher Hand;
- Plansch- oder Reinigungswasser bzw. Flüssigkeiten oder Gase;
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
- Wasserschäden, die auf Niederschlags-, Schmelz-, Sicker- oder Grundwasser zurückzuführen sind, oder Wasserschäden aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen;
- Schwamm;
- Sturmflut oder Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) oder Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
- Abnutzung, Verschleiß oder Alterung, dauernde Einwirkung; korrosive Angriffe oder Abzehrungen; übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
- Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
- Computerviren gleich welcher Art; Würmer; Trojaner und Softwarefehler; magnetische Einwirkung sowie Löschen oder Ändern von Daten, ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgers;
- Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung und dergleichen) oder Korrosion, Überlaufen und Leckage;
- Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler; verborgene Mängel;
- Schäden an jenen Teilen von versicherten Sachen, die verarbeitet, bearbeitet oder gereinigt werden und die direkt aus diesen Vorgängen resultieren, oder die verursacht werden durch Reparatur, Einstell-, Service- oder Wartungsarbeiten, Fehler bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Reparatur, Erprobung, Durchführung von Wartung, Umbau, Reinigung oder Instandsetzung der versicherten Sachen;
- Erosion oder Korrosion sowie allmähliche Einwirkung von Chemikalien, Temperatur, Dämpfen, Strahlen oder Feuchtigkeit, Trockenheit, Ruß, Staub, ferner durch Abwässer oder Schlammbildung oder durch sonstige Verunreinigungen;
- Substanzverlust bzw. Zerfall, Entwertung der Sache in sich selbst – inneren Verderb, insbesondere natürlicher Verderb – natürliche Beschaffenheit von Sachen sowie Schrumpfen, Verdunsten, Gewichtsverlust, Verfärbung oder Veränderungen des Geschmacks, des Dufts, der Farbe, der Struktur, der Oberfläche oder des Aussehens sowie mangelhafte Beschaffenheit der Sache;
- Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Schädlinge, Ungeziefer, Pilze, Fäulnis, Viren, Bakterien oder Pflanzen;
- Personen;
- Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Genmanipulationen, Mutationen;
- Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schnee, Sand, Hagel oder Staub an im Freien befindlichen Sachen oder an Sachen in offenen Gebäuden sowie in Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind;
- Bedienungsfehler, Gebrauch gleich welcher Art oder übermäßige Beanspruchung;
- Abhandenkommen; Veruntreuung; Unterschlagung; Betrug; Erpressung; Verluste, die erst bei der Bestandskontrolle festgestellt werden, sowie nicht aufklärbare Verluste;
- fehlende Zufuhr, Ausfall oder unzureichende oder mangelhafte Funktion von:
- Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen, Steuerungsanlagen,
- der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung,
- Entsorgungsanlagen;
- Senken, Setzen, Reißen, Ausdehnung, Schrumpfen oder Einsturz von Gebäuden oder Gebäudeteilen einschließlich der Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie Straßen, insbesondere von Fundamenten, Wänden, Böden, Decken und Dächer, und damit einhergehende Schäden an versicherten Sachen;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Die Versicherung erstreckt sich außerdem – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden einschließlich Folgeschäden, die dadurch entstanden sind, dass sich Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden, oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind. Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem Zusammenhang steht.
Nicht versichert sind ferner Schäden:
- während eines Transports einschließlich Zwischenlagerungen;
- an Sachen in oder durch Be- und Verarbeitung;
- an Anlagen oder an elektrischen Geräten durch fehlende äußere Einwirkung;
- an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probebetrieb noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde;
- an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- an Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen;
- an Sportgeräten;
- an Fahrrädern und Fahrradanhängern außerhalb des Versicherungsortes;
- an Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen;
- an sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
- für die eine anderweitige Versicherung besteht oder abgeschlossen werden kann. Dabei gelten die dort genannten Ausschlüsse je Gefahr auch für die Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren, insbesondere bei:
- Reisegepäckversicherung
- Transportversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Bauleistungsversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Glasversicherung
- und andere;
- an Sachen, für die ein anderer die Gefahr trägt;
- an Montageobjekten oder Montageausrüstungen sowie Schäden an im Bau befindlichen Objekten und Sachen oder Bauausrüstungen;
- durch Projektile aus Schusswaffen.
Höchstentschädigung; Jahreshöchstentschädigung; Selbstbehalt
- Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der vereinbarten Versicherungssumme.
- Die Entschädigungsleistung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt, mindestens jedoch um 250 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Schäden von der Hausratversicherung nicht gedeckt sind – dazu zählen unter anderem Schäden durch Krieg, Kernenergie, Verschleiß, Elementargefahren, Computerviren, Bedienungsfehler, Diebstahl in Form von Abhandenkommen oder Betrug sowie Schäden während eines Transports oder an bestimmten Gegenständen wie Glas oder Sportgeräten. Auch mangelhaft instandgehaltene Gebäude sind ausgenommen; hier zahlt der Versicherer aber, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden mit dem Mangel nichts zu tun hat. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Die Leistung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt und wird je Versicherungsfall um den Selbstbehalt von mindestens 250 EUR reduziert.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden grob fahrlässig verursacht habe?
Grob fahrlässig durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten herbeigeführte Schäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Versicherer darf seine Leistung jedoch in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben abgedeckt?
Nein. Schäden durch Sturmflut oder Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind ausgeschlossen, ebenso Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss.
Bekomme ich Ersatz, wenn der Schaden mit einem baufälligen Zustand des Gebäudes zusammenhängt?
Schäden, die durch Baufälligkeit oder mangelhafte Instandhaltung entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Versicherer ist aber ersatzpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem Zusammenhang steht.
Wie hoch ist der Selbstbehalt je Schadenfall?
Die Entschädigungsleistung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt, mindestens jedoch um 250 EUR. Insgesamt leistet der Versicherer höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024