Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – ebenso beim Versuch einer solchen Tat. Erklärt wird genau, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, was als Raub gilt und welche Schäden ausgeschlossen sind.
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Ein Einbruchdiebstahl liegt auch vor, wenn er mit anderen Werkzeugen eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mittels richtiger Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet, wobei er diese Schlüssel zuvor – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte.
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beim Einbruchdiebstahl bezeichneten Arten (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel; Eindringen mit durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangten richtigen Schlüsseln; Eindringen mit durch Diebstahl erlangtem richtigem Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt derjenige Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Dies gilt nicht, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim Versuch. Der Text legt genau fest, in welchen Fällen von einem Einbruchdiebstahl oder einem Raub gesprochen wird, etwa beim Einbrechen, beim Eindringen mit falschem oder gestohlenem Schlüssel oder bei angedrohter Gewalt. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes gilt nicht als Raub. Ausgeschlossen sind Schäden durch bestimmte Elementargefahren.
Häufige Fragen
Ist auch ein versuchter Einbruch mitversichert?
Ja. Der Versicherer leistet auch für den Versuch eines Einbruchdiebstahls, eines Vandalismus nach einem Einbruch oder eines Raubs, wenn dadurch versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Zählt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Werden versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, liegt kein Raub vor. Das gilt als einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl.
Bin ich versichert, wenn der Täter einen gestohlenen richtigen Schlüssel benutzt?
Ja, wenn der Täter mit einem durch Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel eindringt. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Welche Schäden sind von dieser Deckung ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024