Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – aber nur, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Wer nicht unverzüglich zahlt, verschiebt den Schutzbeginn, riskiert einen Rücktritt des Versicherers und kann bei einem vorher eingetretenen Versicherungsfall leer ausgehen.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Ausgenommen sind die Regelungen zum Rücktrittsrecht und zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem genannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Wurde eine Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht, setzt aber die pünktliche Zahlung des ersten Beitrags voraus. Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Schutz erst mit der Zahlung, und der Versicherer darf vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Schaden, der vor der Zahlung passiert, muss der Versicherer nicht leisten – vorausgesetzt, er hat vorher auf diese Folge hingewiesen. Kann der Versicherungsnehmer nichts für die Nichtzahlung, entfallen Rücktritt und Leistungsfreiheit.
Häufige Fragen
Ab wann greift mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Zahlt man den ersten Beitrag aber nicht unverzüglich, beginnt der Schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bis wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, gilt eine Frist von frühestens einem Monat nach Zugang des Versicherungsscheins.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange nicht gezahlt ist. Zudem muss er für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leisten, sofern er zuvor auf diese Folge hingewiesen hat. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt bei Ratenzahlung als erster Beitrag?
Wurde eine Zahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024