Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG gilt als Erdbeben eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Der Versicherungsnehmer kann ein Erdbeben nachweisen, wenn in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand entstanden sind oder der Schaden an den versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben erklärbar ist.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer eines der folgenden Dinge nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Was bedeutet das konkret?
Als Erdbeben zählt eine durch Vorgänge im Erdinneren ausgelöste, naturbedingte Erschütterung des Erdbodens. Damit ein Schaden als Erdbeben anerkannt wird, muss der Versicherungsnehmer dies belegen. Dafür reicht der Nachweis, dass in der Umgebung Schäden an intakten Gebäuden oder ebenso stabilen Sachen entstanden sind oder dass der Schaden an den versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben erklärbar ist.
Häufige Fragen
Was gilt hier als Erdbeben?
Als Erdbeben gilt eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Wie kann der Versicherungsnehmer ein Erdbeben nachweisen?
Der Nachweis gelingt, wenn die Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder wenn der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Wer muss das Vorliegen eines Erdbebens belegen?
Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024