Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Hausrat-Vertrag nach dem Umfang abgeschlossen hat, bekommt bei einem Versicherungsfall zahlreiche Zusatzkosten ersetzt: Umzug in eine neue Wohnung, wenn die alte dauerhaft unbewohnbar ist (bis 2 % der Versicherungssumme, maximal 2.000 Euro), verlängerte Fristen für Transport- und Lagerkosten sowie Hotelkosten auf bis zu 200 Tage, Haustierunterbringung, Bewachung, Sachverständigenkosten, Notreparaturen nach Einbruch, psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub oder Brand, Mehrkosten durch Technologiefortschritt, Rückreisekosten aus dem Urlaub und Datenrettung nach Schäden an privaten Geräten.
In Erweiterung der Bedingungen ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt, maximal jedoch auf 2.000 Euro.
Transport und Lagerkosten
In Erweiterung der Bedingungen wird die Frist von 100 Tagen auf 200 Tage erhöht.
Hotelkosten
In Erweiterung der Bedingungen sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten bis maximal 200 Tage versichert. Die Entschädigung ist auf 2 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Versicherungsfall
Abweichend von den Bedingungen sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpension oder in einer ähnlichen Unterbringung mitversichert, wenn diese aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig werden.
Die Kosten werden so lange übernommen, bis die versicherte Wohnung wieder benutzbar ist oder bis die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Bewachungskosten
In Erweiterung der Bedingungen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt.
Sachverständigenkosten
Abweichend von den Bedingungen werden bei einer Schadenhöhe über 10.000 Euro dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens die Sachverständigenkosten bis 5.000 Euro erstattet.
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl
In Erweiterung der Bedingungen sind die Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
In Erweiterung der Bedingungen ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichtigen Brandschadens oder eines Einbruchdiebstahlschadens eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt:
- dass die Schädigung durch den Versicherungsfall ausgelöst wurde,
- dass die Maßnahme geeignet ist und
- dass mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem versicherten Ereignis begonnen wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Fehlalarm durch Rauchmelder
In Erweiterung der Bedingungen ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten:
- eines Feuerwehreinsatzes;
- für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen. Das gilt, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub
Abweichend von den Bedingungen sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten) mitversichert. Das gilt, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine Urlaubsreise vorzeitig abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen zusätzlichen Kosten für die Wiederherstellung von Daten. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Der Schutz gilt, soweit sich diese Daten auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook, Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externe Speichermedien) befinden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstellung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden. Ebenso nicht versichert sind Daten, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sogenannte Raubkopien).
Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden:
- durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
- durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
- durch Softwarefehler;
- durch Viren- oder Schadsoftware;
- am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Entschädigt werden:
- notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-Dienstleister;
- Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
- Kosten für den Datenrettungsversuch;
- Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speichermedium wieder zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung:
- für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
- für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
- für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
- für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
- für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten entstehen;
- für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- für sonstige Vermögensschäden;
- für das defekte Gerät;
- für den Austausch des Speichermediums;
- für Schäden, für die ein Dritter haftet;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwendig ist, z. B. wenn die Daten noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem anderen Speichermedium vorhanden sind;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf 1 % der Versicherungssumme, maximal 500 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.
Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein installiertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
- Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen. Das bedeutet, Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
- Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Leistungsbaustein erweitert den Hausratschutz um viele zusätzliche Kostenarten, die nach einem Schaden anfallen können. Dazu zählen unter anderem Umzugs-, Transport-, Lager- und Hotelkosten, die Unterbringung von Haustieren, Bewachung, Sachverständigenkosten, Notreparaturen nach Einbruch, psychologische Betreuung, Mehrkosten wegen Technologiefortschritt, Rückreisekosten aus dem Urlaub und Datenrettung. Für die einzelnen Punkte gelten jeweils bestimmte Höchstbeträge, Fristen und Voraussetzungen. Bei der Datenrettung sind außerdem Obliegenheiten wie Virenschutz, Firewall und regelmäßige Datensicherung einzuhalten.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die MVK, wenn ich nach einem Schaden umziehen muss?
Wird die ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall dauerhaft unbewohnbar, ersetzt der Versicherer die Umzugskosten je Versicherungsfall bis zu 2 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 2.000 Euro.
Werden auch Kosten für die Unterbringung meiner Haustiere übernommen?
Ja, Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension oder ähnlichen Unterkunft sind mitversichert, wenn sie durch einen Versicherungsfall notwendig werden. Sie werden übernommen, bis die Wohnung wieder benutzbar oder die Haltung zumutbar ist. Nutztiere und exotische Tiere sind ausgeschlossen, die Entschädigung ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Unter welchen Voraussetzungen zahlt die MVK Datenrettungskosten?
Versichert sind zusätzliche Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf privat genutzten Geräten wie PC, Notebook, Tablet oder Mobiltelefon nach einem Versicherungsfall. Voraussetzung sind unter anderem ein aktueller Virenschutz mit Firewall und eine mindestens wöchentliche Datensicherung. Die Entschädigung ist auf 1 % der Versicherungssumme, maximal 500 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.
Bekomme ich Rückreisekosten erstattet, wenn ich meinen Urlaub abbrechen muss?
Ja, die Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem privaten Urlaub sind mitversichert, wenn ein erheblicher Versicherungsfall vorliegt. Erheblich bedeutet, dass der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024