Bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Jede Partei benennt einen Sachverständigen, die wiederum einen Obmann bestimmen; benennt eine Partei ihren Sachverständigen nicht innerhalb von zwei Wochen, kann das Amtsgericht ihn ernennen. Die Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso wenig darf er eine Person benennen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird – oder beide Seiten vereinbaren das gemeinsam. Jede Partei benennt einen eigenen Sachverständigen, und beide bestimmen zusammen einen Obmann, der bei Abweichungen entscheidet. Die Feststellungen sind bindend, solange sie nicht erheblich von der tatsächlichen Lage abweichen. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmannes werden geteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren zur Schadenhöhe verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht rechtzeitig benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Bei einer Aufforderung durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer auf diese Folge hingewiesen werden.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, solange nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024