Wer bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung im Schadenfall selbst tätig wird, kann seine Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens ersetzt bekommen – teils sogar dann, wenn sie erfolglos blieben, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ebenso werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse ausgenommen bleiben.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, übernimmt der Versicherer die Kosten, die man vernünftigerweise zur Abwehr oder Minderung des Schadens aufwendet – auch dann, wenn der Versuch erfolglos war, sofern er geboten war oder auf Weisung des Versicherers erfolgte. Bei drohenden Schäden gilt zusätzlich, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich gewesen sein müssen, sofern sie nicht auf Weisung erfolgten. Zusammen mit der Entschädigung ist der Ersatz auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisungsmaßnahmen. Auch angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe erstattet.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsversuche erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, wenn der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gilt der Aufwendungsersatz auch, wenn der Schaden nur droht?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Übernimmt der Versicherer die Kosten eines Feuerwehreinsatzes?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen ersetzt?
Nur, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Grundsätzlich werden angemessene Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024