Bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung wird ein Folgebeitrag zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig; die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitraums bewirkt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen, in Textform mahnen und nach Fristablauf leistungsfrei werden sowie den Vertrag kündigen – zugleich zeigt der Abschnitt, wie eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung wieder unwirksam wird.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Punkte erfüllt:
- Er beziffert die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein, und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Auf diese Verbindung ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats leistet. Diese Frist beginnt mit der Kündigung oder – wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist – mit dem Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Ein Folgebeitrag ist zum vereinbarten Termin fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn er innerhalb des angegebenen Zeitraums bewirkt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und in Textform mahnen, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Nach Fristablauf kann der Versicherer bei fortbestehendem Verzug leistungsfrei werden und den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nachgeholt, wird die Kündigung unwirksam – die Leistungsfreiheit bleibt davon aber unberührt.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Folgebeitrag als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt wird, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegeben ist. Fällig wird der Folgebeitrag zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Welche Anforderungen muss eine Mahnung erfüllen, um wirksam zu sein?
Der Versicherer muss je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – hinweisen. Zudem kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung bestimmen.
Was passiert, wenn nach Fristablauf ein Versicherungsfall eintritt und ich noch im Verzug bin?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Beitrages, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann ich eine bereits ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch abwenden?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats geleistet wird. Die Frist beginnt mit der Kündigung oder, wenn diese mit der Fristbestimmung verbunden war, mit dem Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024