Die MVK Versicherung VVaG erstattet in ihrer Hausratversicherung eine breite Palette zusätzlicher Kosten nach einem Versicherungsfall – vom Umzug in eine neue Wohnung über Transport-, Lager- und Hotelkosten bis hin zu Haustierunterbringung, Bewachung, Sachverständigen, Notreparaturen nach Einbruch, Miet- und Ersatzgeräten, psychologischer Betreuung, einer Kostenpauschale, Fehlalarm durch Rauchmelder, Mehrkosten durch Technologiefortschritt, Rückreise aus dem Urlaub sowie Datenrettung. Für jede Position gelten eigene Höchstgrenzen, Fristen und Voraussetzungen.
In Erweiterung ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Transport und Lagerkosten
Die Frist von 100 Tagen wird auf 360 Tage erhöht.
Hotelkosten
Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten sind bis maximal 365 Tage versichert. Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Versicherungsfall
Abweichend gilt: Haustierunterbringungskosten in einer Tierpension oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig werden, sind mitversichert. Die Kosten werden so lange übernommen, bis die versicherte Wohnung wieder benutzbar ist oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
Bewachungskosten
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
Sachverständigenkosten
Abweichend gilt: Bei einer Schadenhöhe über 5.000 Euro werden dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens die Sachverständigenkosten bis 7.500 Euro erstattet.
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl
Die Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl sind mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Kosten für Miet- und Ersatzgeräte
Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Mietkosten für Haushaltsersatzgeräte, wenn durch einen Versicherungsfall Haushaltsgeräte beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind:
- Waschmaschine
- Wäschetrockner
- Kühlschrank
- Gefrierschrank oder -truhe
- Herd/Ofen
- Geschirrspülmaschine
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichtigen Brandschadens oder eines Einbruchdiebstahlschadens eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt, dass die Schädigung durch den Versicherungsfall ausgelöst wurde, dass die Maßnahme geeignet ist und dass mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem versicherten Ereignis begonnen wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Kostenpauschale
Ab einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro erstatten wir Ihnen einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro.
Fehlalarm durch Rauchmelder
Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten
- eines Feuerwehreinsatzes;
- für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht wird. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub
Abweichend gilt: Die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten) sind mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen zusätzlichen Kosten für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook, Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externe Speichermedien) befinden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstellung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden, oder von Daten, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sogenannte Raubkopien).
Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden
- durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
- durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
- durch Softwarefehler;
- durch Viren-, Schadsoftware;
- am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Entschädigt werden:
- notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-Dienstleister;
- Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
- Kosten für den Datenrettungsversuch;
- Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speichermedium wieder zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
- für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
- für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
- für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
- für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
- für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten entstehen;
- für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- für sonstige Vermögensschäden;
- für das defekte Gerät;
- für den Austausch des Speichermediums;
- für Schäden, für die ein Dritter haftet;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwendig ist, z. B. weil die Daten noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem anderen Speichermedium vorhanden sind;
- soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf 4 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
- Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein installiertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
- Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
- Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Sachschaden übernimmt die Hausratversicherung viele Zusatzkosten, die nach einem Versicherungsfall entstehen können – zum Beispiel für Umzug, Lagerung, Hotel, Unterbringung von Haustieren, Bewachung, Sachverständige, Notreparaturen, Mietgeräte, psychologische Betreuung oder Datenrettung. Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils eigene Obergrenzen, oft als Prozentsatz der Versicherungssumme oder als fester Euro-Betrag, sowie bestimmte Fristen und Nachweispflichten. Manche Kostenarten sind ausdrücklich ausgeschlossen, und bei der Datenrettung müssen zusätzlich Schutz- und Sicherungspflichten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Wie lange werden Hotelkosten nach einem Schaden bezahlt?
Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten sind bis maximal 365 Tage versichert. Die Entschädigung ist dabei auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
Werden die Kosten für die Unterbringung meiner Haustiere übernommen?
Ja, Kosten für eine Tierpension oder ähnliche Unterbringung, die wegen eines Versicherungsfalles nötig werden, sind mitversichert, bis die Wohnung wieder benutzbar oder die Tierhaltung dort zumutbar ist. Nutztiere und exotische Tiere sind ausgeschlossen. Die Entschädigung ist auf 2 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt und die Kosten müssen nachgewiesen werden.
Zahlt die Versicherung eine psychologische Betreuung nach einem Einbruch oder Brand?
Ja, es werden die nachgewiesenen Kosten für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen oder Psychotherapeuten erstattet, wenn nach einem leistungspflichtigen Brand- oder Einbruchdiebstahlschaden eine bescheinigte psychische Schädigung vorliegt. Voraussetzung ist unter anderem, dass mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis begonnen wird. Die Entschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Bis zu welcher Höhe werden Datenrettungskosten erstattet und welche Pflichten gelten?
Die Datenrettungskosten sind auf 4 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vor dem Versicherungsfall müssen die Geräte über ein aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen, mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung erfolgen und die Rücksicherbarkeit der Daten sichergestellt sein.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024