Bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder zulassen; ändern sich Umstände, die einen Schaden wahrscheinlicher machen, muss er dies unverzüglich anzeigen. Der Versicherer kann dann kündigen oder den Beitrag anpassen, und bei verletzten Pflichten drohen Leistungskürzung oder vollständige Leistungsfreiheit.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglichen Erkenntnis oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglichen Erkenntnis oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, gelten die vorstehenden Regelungen zur Leistungskürzung und Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war,
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss die Umstände so verändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher oder größer wird. Solche Änderungen darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers vornehmen, und ungewollte oder nachträglich erkannte Erhöhungen muss er unverzüglich melden. Reagiert er nicht richtig, kann der Versicherer kündigen oder den Beitrag anpassen und im Schadensfall die Leistung kürzen oder ganz verweigern. In bestimmten Fällen bleibt die Leistungspflicht aber trotzdem bestehen.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Nicht dazu zählen unerhebliche Erhöhungen oder solche, die nach den Umständen als mitversichert gelten.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Haben Sie eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorgenommen oder gestattet und erkennen dies nachträglich, müssen Sie es unverzüglich anzeigen. Auch eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung ist unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Was kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Der Versicherer kann bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung fristlos kündigen, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt zu kündigen kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Diese Rechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausgeübt werden oder der frühere Zustand wiederhergestellt ist.
Wann kann ich als Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Wenn sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent erhöht oder der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024