Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG kann sich der Beitrag zu Beginn jedes Versicherungsjahres erhöhen oder verringern, je nachdem wie sich das Verhältnis von Schadenzahlungen zu Versicherungssummen im Dreijahresdurchschnitt entwickelt hat. Grundlage sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlichten Zahlen, und bei einer Beitragserhöhung besteht ein Kündigungsrecht.
Grundsatz
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres steigen oder sinken. Das gilt auch für den Beitrag, der für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist. Maßgebend sind die nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes.
Beitragsanpassungsklausel
Der Beitrag pro 1000 Euro (Beitragssatz in Promille) kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht werden oder muss vermindert werden. Das gilt auch für den Beitrag, der für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist. Der Umfang der Anpassung richtet sich danach, wie sich das Verhältnis zwischen zwei Größen im Durchschnitt der drei maßgebenden Jahre verändert hat:
- der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten)
- dem Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versicherer
Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen und Hausratversicherungssummen, die die Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat. Herangezogen werden das drittletzte, viertletzte und fünftletzte Kalenderjahr vor Beginn des Versicherungsjahres – jeweils im Verhältnis zu dem davor abgelaufenen Kalenderjahr. Dabei werden jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre berücksichtigt.
Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der Versicherer den maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet. Wurde die Grenze von 1 Prozent nicht erreicht, so wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem ermittelten durchschnittlichen Veränderungssatz. Der geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherter Risiken bezieht.
Erhöht der Versicherer den Beitragssatz, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag der Hausratversicherung kann sich jedes Jahr verändern – er kann steigen oder sinken. Grundlage dafür ist, wie sich das Verhältnis von Schadenzahlungen zu Versicherungssummen im Durchschnitt der drei relevanten Jahre entwickelt hat, berechnet nach den Zahlen der Versicherungsaufsichtsbehörde. Liegt die Veränderung unter 1 Prozent, wird sie erst im Folgejahr einbezogen. Wird der Beitrag erhöht, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf sich mein Hausratbeitrag ändern?
Der Beitrag kann sich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verändern – er kann sowohl steigen als auch sinken. Das gilt auch für den Beitrag für erweiterten Versicherungsschutz.
Wonach richtet sich die Höhe der Beitragsanpassung?
Sie richtet sich danach, wie sich das Verhältnis zwischen der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) und dem Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen im Durchschnitt der drei maßgebenden Jahre verändert hat. Grundlage sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlichten Zahlen.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 1 Prozent liegt?
Wenn die Grenze von 1 Prozent nicht erreicht wird, wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024