Mit der Best-Leistungs-Garantie der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung MVK + sind auch Risiken automatisch mitversichert, die im eigenen Vertrag zwar fehlen, aber in einem leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Hausrattarif eines anderen deutschen Versicherers eingeschlossen wären. Der Versicherungsnehmer muss den anderweitigen Einschluss nachweisen, und es gelten klare Bedingungen: nur frei zugängliche Tarife und benannte Einschlüsse ohne Zuschlag zählen. Ausgeschlossen sind unter anderem berufliche und gewerbliche Risiken, Vorsatz und Elementargefahren; die Garantie ist mit Monatsfrist teilkündbar.
Im Versicherungsfall gelten Risiken, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, automatisch als mitversichert – und zwar dann, wenn sie durch einen leistungsstärkeren, allgemein und für jedermann zugänglichen Tarif zur Hausratversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen wären. Die Mitversicherung richtet sich dann nach den dortigen Regelungen.
Der Nachweis über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Er ist in Form von Besonderen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen zu erbringen. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Der Vertragsabschluss muss für jedermann zugänglich sein, ohne dass eine Zugehörigkeit zu Verbänden, Organisationen, Arbeitsverhältnissen oder Ähnlichem erforderlich ist. Nicht frei zugänglich sind auch Tarife, die an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gekoppelt sind.
- Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag bzw. -prämie handeln.
- Deckungen auf „All-Risk“-Basis oder beitrags- bzw. prämienpflichtige Einschlüsse fallen nicht darunter.
Die Begrenzung der Entschädigungsleistung bleibt unberührt. Ein eventuell zwischen Ihnen und dem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt bleibt bestehen.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Best-Leistungs-Garantie sind:
- berufliche und gewerbliche Risiken,
- vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,
- sämtliche Elementargefahren, das heißt Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden.
Teil-Kündigungsmöglichkeit
Die Best-Leistungs-Garantie kann von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden, ohne dass der Hauptvertrag aufgehoben wird. Die Kündigung ist ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Die Best-Leistungs-Garantie sorgt dafür, dass Sie im Schadenfall auch für Risiken abgesichert sind, die Ihr eigener Vertrag nicht abdeckt, ein besserer und für jeden zugänglicher Hausrattarif eines anderen deutschen Versicherers aber schon. Dafür müssen Sie den entsprechenden Einschluss nachweisen, und es zählen nur frei zugängliche Tarife mit benannten Einschlüssen ohne Zuschlag. Bestimmte Bereiche wie berufliche und gewerbliche Risiken, vorsätzliche Schäden und Elementargefahren sind ausgenommen. Die Garantie lässt sich mit Monatsfrist kündigen, ohne dass der Hauptvertrag endet.
Häufige Fragen
Wie profitiere ich von der Best-Leistungs-Garantie im Schadenfall?
Ist ein Risiko in Ihrem Vertrag nicht eingeschlossen, aber in einem leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Hausrattarif eines anderen in Deutschland zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts abgedeckt, gilt es automatisch nach den dortigen Regelungen als mitversichert.
Muss ich selbst nachweisen, dass ein anderer Tarif die Leistung bietet?
Ja, der Nachweis über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer und ist in Form von Besonderen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen zu erbringen.
Welche Schäden sind von der Best-Leistungs-Garantie ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind berufliche und gewerbliche Risiken, vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse sowie sämtliche Elementargefahren, also durch das Wirken der Natur verursachte Schäden.
Kann ich die Best-Leistungs-Garantie kündigen, ohne den Hauptvertrag zu verlieren?
Ja, beide Vertragsparteien können die Garantie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung und einer Frist von einem Monat kündigen, ohne dass der Hauptvertrag aufgehoben wird. Der andere Vertragspartner darf dann aber die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024