Bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, und für die Auszahlung der Entschädigung sowie die Berücksichtigung von Kenntnis und Verhalten gelten besondere Vorgaben.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Vor der Auszahlung kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte kann Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers fordern. Bei der Beurteilung von Kenntnis und Verhalten kann je nach Situation auch der Versicherte einbezogen werden.
Häufige Fragen
Wer darf bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wird die Kenntnis des Versicherten immer berücksichtigt?
Nicht immer. Auf seine Kenntnis kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen relevant, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Wenn der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein eigenes Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024